Es handelt sich somit um eine vergleichbare Ausgangslage wie in den Fällen, bei welchen die Untersuchungshaft zufolge Anklageerhebung von Gesetzes wegen wegfällt und gleichzeitig Sicherheitshaft anzuordnen ist (Art. 220 StPO und Art. 229 StPO; siehe auch: Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 220 N 9a). Den entsprechenden Ausführungen des Strafgerichts kann vollumfänglich gefolgt werden. Ob der Staatsanwaltschaft bei dieser Ausgangslage ein selbständiges Antragsrecht zukommt, kann offen gelassen werden.