Somit kann ein entsprechender Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft in einem Verfahren gemäss Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB durch das Strafgericht beim Zwangsmassnahmengericht beantragt werden, falls sich die Haftgründe erst im hängigen Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme ergeben (Art. 229 Abs. 2 StPO, analog). In denjenigen Fällen, bei welchen sich die betroffene Person bereits in einer stationären Massnahme befindet, ist nach Art. 229 Abs. 1 StPO vorzugehen (analoge Anwendung).