4. Somit ist im vorliegenden Verfahren über die Anordnung von Sicherheitshaft im Verfahren 360 15 11 zu befinden. Zuständig für die Änderung einer Massnahme oder stationären therapeutischen Massnahme ist das Gericht, welches das Sachurteil gefällt hat (§ 9 Abs. 1 und 3 StVG). Das Verfahren über die Anordnung von Sicherheitshaft in vorliegender Konstellation ist gesetzlich nicht geregelt. Entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2014 vom 11. Februar 2014 sind die Bestimmungen von Art. 229 StPO analog anwendbar. Somit kann ein entsprechender Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft in einem Verfahren gemäss Art.