§ 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) überhaupt eine Kompetenz zukommt, kann offen gelassen werden, wobei dies laut dem Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2014 vom 11. Februar 2014 eher zu bejahen ist. Es steht jedenfalls fest, dass durch die Sicherheitshaft auch nach Auffassung des Straf- und Massnahmenvollzugs nicht der Vollzug einer Massnahme für junge Erwachsene gesichert werden soll.