3. Wie weiter oben ausgeführt, hat der Straf- und Massnahmenvollzug die durch das Strafgericht Basel-Landschaft und das Obergericht des Kantons Aargau angeordnete Massnahme für junge Erwachsene aufgehoben. Ob dem Straf- und Massnahmenvollzug diesbezüglich im Hinblick auf den Wortlaut der Art. 62c StGB i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) überhaupt eine Kompetenz zukommt, kann offen gelassen werden, wobei dies laut dem Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2014 vom 11. Februar 2014 eher zu bejahen ist.