440 Abs. 1 StPO betreffend Sicherung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe gestellt werden kann, da eben keine Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Ebenso geht es im vorliegenden Verfahren nicht darum, dass der Vollzug einer bereits angeordneten Massnahme für junge Erwachsene gesichert werden soll, da nach Auffassung des Straf- und Massnahmenvollzugs diese Massnahme eben nicht durchführbar ist.