Aus der Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 22. April 2015 geht hervor, dass die stationäre Massnahme per sofort als aussichtslos aufgehoben wird. Zusätzlich ist festgestellt worden, dass die ausgesprochenen Freiheitsstrafen bereits getilgt sind. Somit kann festgestellt werden, dass kein Antrag gemäss Art. 440 Abs. 1 StPO betreffend Sicherung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe gestellt werden kann, da eben keine Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.