2. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat gestützt auf Art. 440 Abs. 1 StPO Untersuchungshaft angeordnet. Dies ist in dringenden Fällen möglich, wenn die verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme in Sicherheitshaft zu setzen ist. In diesen Fällen hat der Straf- und Massnahmenvollzug innert fünf Tagen seit der Inhaftierung dem Gericht, das die vollziehende Strafe oder Massnahme ausgesprochen hat, den Fall zu unterbreiten. Das Gericht entscheidet in diesen Fällen endgültig. Aus der Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 22. April 2015 geht hervor, dass die stationäre Massnahme per sofort als aussichtslos aufgehoben wird.