Der Straf- und Massnahmenvollzug betrachtet sich in diesem Verfahren ebenfalls nicht als Partei und somit nicht als antragsberechtigt. Im Übrigen kann nach einer summarischen Prüfung festgehalten werden, dass weder ein für die Sicherheitshaft ausreichender dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen noch ein spezieller Haftgrund (Wiederholungs- oder Fluchtgefahr) vorliegen. Ein entsprechender Antrag wäre deshalb abzuweisen gewesen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen des Verfahrens 360 15 11 über die Anordnung von Sicherheitshaft zu befinden hat.