229 StPO angeordnet werden kann. Bei einer Durchsicht der verschiedenen Eingaben kann festgestellt werden, dass weder das Strafgericht in seiner Verfügung vom 27. April 2015 noch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2015 die Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 229 StPO im Verfahren 300 14 358 beantragt haben. Der Straf- und Massnahmenvollzug betrachtet sich in diesem Verfahren ebenfalls nicht als Partei und somit nicht als antragsberechtigt.