1. Im vorliegenden Fall sind beim Strafgericht zwei Verfahren gegen den Beschuldigten hängig. Es handelt sich dabei um das Verfahren 300 14 358 (Anklage betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das SVG etc.) und das Verfahren 360 15 11 (Antrag auf Überprüfung einer anderen Massnahme). Unbestritten ist, dass im Verfahren 300 14 358 durch das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft (bei vorbestehender Untersuchungshaft) bzw. des Strafgerichts (ohne vorbestehende Untersuchungshaft) Sicherheitshaft gemäss Art. 229 StPO angeordnet werden kann.