Dieser beantragt, dass der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen sei, eventualiter unter Auflage von Ersatzmassnahmen. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat ausgeführt, dass die Verfügung vom 22. April 2015 (Aufhebung der stationären Massnahme) noch nicht rechtskräftig sei. Zudem sei nur der Vollzug der Massnahme aufgehoben worden, nicht aber die Massnahme selber. Das Verfahren für den vorliegenden Fall sei nicht geregelt. Im Verfahren des Strafgerichts betreffend Überprüfung einer anderen Massnahme (360 15 11) sei der Straf- und Massnahmenvollzug allerdings Partei. Die bisherige Massnahme sei gescheitert. Es liege Rückfallgefahr vor. Diesbezüglich sei ein neues Gutachten notwendig.