Mit Schreiben vom 30. April 2015 hat die Staatsanwaltschaft sich von der Verhandlung dispensieren lassen und zum Haftentlassungsgesuch Stellung genommen. Die Staatsanwaltschaft sei weder im Verfahren 360 15 11 (Antrag auf Überprüfung einer anderen Massnahme) noch im Verfahren 300 14 358 (Anklage vom 5. Dezember 2014 betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das SVG etc.) antragsberechtigt. Anlässlich der heutigen Haftverhandlung ist der Beschuldigte befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Dieser beantragt, dass der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen sei, eventualiter unter Auflage von Ersatzmassnahmen.