Eine erstmalige Anordnung habe durch den Straf- und Massnahmenvollzug beantragt zu werden. Das Strafgericht sei lediglich berechtigt, eine Verlängerung dieser Haft zu beantragen. Am 28. April 2015 hat das Strafgericht gestützt auf den Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 22. April 2015 ein Verfahren betreffend Anordnung einer anderen Massnahme eröffnet (360 15 11). Am 29. April 2015 hat das Zwangsmassnahmengericht A. , die Staatsanwaltschaft sowie den Straf- und Massnahmenvollzug zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen. Mit Schreiben vom 30. April 2015 hat die Staatsanwaltschaft sich von der Verhandlung dispensieren lassen und zum Haftentlassungsgesuch Stellung genommen.