229 Abs. 1 StPO zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet. Es hielt dabei fest, dass der Straf- und Massnahmenvollzug nicht berechtigt sei, im beim Strafgericht hängigen Verfahren 300 14 358 einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft zu stellen. Nach der Aufhebung einer durch ein Gericht angeordneten Massnahme seien für die Sicherung des Beurteilten bis zu einem gerichtlichen Entscheid über die Änderung einer Massnahme nach Art. 62c Abs. 3 StGB die Art. 221 und 229 StPO analog anzuwenden. Zuständig für die Beurteilung der Haft sei das Zwangsmassnahmengericht. Eine erstmalige Anordnung habe durch den Straf- und Massnahmenvollzug beantragt zu werden.