Zusätzlich wurde das Haftentlassungsgesuch abgewiesen und A. gemäss Art. 440 Abs. 1 StGB in Sicherheitshaft genommen. Mit Schreiben vom 22. April 2015 (Eingang 24. April 2015) beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug beim Strafgericht die Überprüfung einer anderen Massnahme und einen Entscheid über die Sicherheitshaft gemäss Art. 440 Abs. 2 StPO, ev. Untersuchungshaft (recte Sicherheitshaft) im hängigen Verfahren. Am 27. April 2015 (Eingang 28. April 2015) hat das Strafgericht den Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs um Anordnung von Sicherheitshaft unter analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 1 StPO zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet.