Der Kanton Aargau trat die Vollzugskompetenz an den Kanton Basel-Landschaft ab. Am 27. März 2015 beantragte A. beim Straf- und Massnahmenvollzug die Entlassung aus der Haft, nachdem er am selben Tag vom Arxhof zur Zwischenplatzierung in das Gefängnis Arlesheim verbracht worden war. Der Straf- und Massnahmenvollzug hob mit Verfügung vom 22. April 2015 die durch das Strafgericht Basel-Landschaft angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB per sofort als aussichtslos auf. Es wurde gleichzeitig festgestellt, dass die ausgesprochenen Freiheitsstrafen durch die ausgestandene Massnahme getilgt seien. Zusätzlich wurde das Haftentlassungsgesuch abgewiesen und A. gemäss Art.