62c Abs. 3 StGB richtet sich nach Art. 221 und 229 StPO. Antragsberechtigt ist der Straf- und Massnahmenvollzug. Sachverhalt A. wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A. am 26. Juni 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, welche zu Gunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben wurde. Der Kanton Aargau trat die Vollzugskompetenz an den Kanton Basel-Landschaft ab.