Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2015 (350 15 275) Das Verfahren bei Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft in einem Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme nach Art. 62c Abs. 3 StGB richtet sich nach Art. 221 und 229 StPO. Antragsberechtigt ist der Straf- und Massnahmenvollzug. Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg 30. April 2015 Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft Aufhebung einer Massnahme für junge Erwachsene mit gleichzeitigem Antrag auf Anordnung einer anderen stationären Massnahme Das Verfahren bei Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft in einem Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme nach Art. 62c Abs. 3