{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-15-275_2015-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dddde951-314c-41d4-b47a-1ef58eb77314&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "c792ffd1c1f1786437bceb2c49f2ac67"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 15 275", "350 2015 275"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.04.2015 350 15 275 (350 2015 275)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 30.04.2015 350 15 275 (350 2015 275)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 30.04.2015 350 15 275 (350 2015 275)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung einer Massnahme für junge Erwachsene mit gleichzeitigem Antrag auf Anordnung einer anderen stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:17:06", "Checksum": "84925356f7093bf761599002b6fc8ebe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.04.2015 350 15 275 (350 2015 275)\nRegeste:\nAufhebung einer Massnahme für junge Erwachsene mit gleichzeitigem Antrag auf Anordnung einer anderen stationären Massnahme\n\n5.\nIn Verfahren betreffend selbständige nachträgliche Massnahmenentscheide des Gerichts tritt die Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des neuen Massnahmenentscheids an die Stelle der ursprünglich angeordneten Massnahme. In diesen Fällen kann nicht das Vorliegen eines ausreichenden dringenden Tatverdachts geprüft werden. Vielmehr muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung des Betroffenen erfordert (Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 Rz. 6a). Der Straf- und Massnahmenvollzug legt weder in der Verfügung vom 22. April 2015 (Antrag) noch anlässlich der heutigen Verhandlung dar, inwiefern die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft vorliegen. Nach Durchsicht der durch das Zwangsmassnahmengericht beigezogenen Akten des Verfahren vor dem Straf- und Massnahmenvollzug und der Verfahren des Strafgerichts 300 12 350 und 300 14 358 ist festzustellen, dass seitens des Beschuldigten nicht von einer genügenden Motivation für eine Massnahme ausgegangen werden kann. Aus diesem Grund ist die Massnahme für jugendliche Erwachsene abgebrochen worden. Somit ist es nicht ohne Weiteres absehbar, dass eine weitere freiheitsentziehende Massnahme gemäss Art. 59 oder 65 StGB angeordnet wird. Ebenso kann nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine Verwahrung gemäss Art. 64 StGB angeordnet wird. Zwar liegt beim Beschuldigten Wiederholungsgefahr vor, doch wird diese im Rahmen eines Gutachtens zu prüfen sein. Unter diesen Umständen dürfte es mehrere Monate bis zu einem Jahr dauern, bis ein Entscheid betreffend Anordnung einer anderen Massnahme vorliegt. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass eine allfällige Strafe im Verfahren 300 14 358 sich ebenfalls maximal in diesem Rahmen bewegen dürfte. Somit wäre die Anordnung von Sicherheitshaft im Verfahren 360 15 11 unverhältnismässig. Der Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs auf Anordnung von Sicherheitshaft im Verfahren 360 15 11 wird deshalb abgewiesen."}