{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-15-275_2015-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dddde951-314c-41d4-b47a-1ef58eb77314&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "c792ffd1c1f1786437bceb2c49f2ac67"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 15 275", "350 2015 275"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.04.2015 350 15 275 (350 2015 275)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 30.04.2015 350 15 275 (350 2015 275)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 30.04.2015 350 15 275 (350 2015 275)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung einer Massnahme für junge Erwachsene mit gleichzeitigem Antrag auf Anordnung einer anderen stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:17:06", "Checksum": "84925356f7093bf761599002b6fc8ebe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.04.2015 350 15 275 (350 2015 275)\nRegeste:\nAufhebung einer Massnahme für junge Erwachsene mit gleichzeitigem Antrag auf Anordnung einer anderen stationären Massnahme\n\n4.\nSomit ist im vorliegenden Verfahren über die Anordnung von Sicherheitshaft im Verfahren 360 15 11 zu befinden. Zuständig für die Änderung einer Massnahme oder stationären therapeutischen Massnahme ist das Gericht, welches das Sachurteil gefällt hat (§ 9 Abs. 1 und 3 StVG). Das Verfahren über die Anordnung von Sicherheitshaft in vorliegender Konstellation ist gesetzlich nicht geregelt. Entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2014 vom 11. Februar 2014 sind die Bestimmungen von Art. 229 StPO analog anwendbar. Somit kann ein entsprechender Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft in einem Verfahren gemäss Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB durch das Strafgericht beim Zwangsmassnahmengericht beantragt werden, falls sich die Haftgründe erst im hängigen Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme ergeben (Art. 229 Abs. 2 StPO, analog). In denjenigen Fällen, bei welchen sich die betroffene Person bereits in einer stationären Massnahme befindet, ist nach Art. 229 Abs. 1 StPO vorzugehen (analoge Anwendung). Dies bedeutet, dass der Straf- und Massnahmenvollzug zusammen mit dem Antrag auf Änderungen einer Massnahme einen entsprechenden Antrag beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen hat, wenn gleichzeitig der Vollzug einer stationären Massnahme aufgehoben wird. In diesen Fällen befindet sich die betroffene Person noch im Freiheitsentzug, allerdings ist die Rechtsgrundlage durch die Aufhebung der Massnahme weggefallen. Es handelt sich somit um eine vergleichbare Ausgangslage wie in den Fällen, bei welchen die Untersuchungshaft zufolge Anklageerhebung von Gesetzes wegen wegfällt und gleichzeitig Sicherheitshaft anzuordnen ist (Art. 220 StPO und Art. 229 StPO; siehe auch: Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 220 N 9a). Den entsprechenden Ausführungen des Strafgerichts kann vollumfänglich gefolgt werden. Ob der Staatsanwaltschaft bei dieser Ausgangslage ein selbständiges Antragsrecht zukommt, kann offen gelassen werden. Somit sind für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht die Fristen gemäss Art. 227 StPO massgebend. Der Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs (Verfügung vom 22. April 2015) ist am 28. April 2015 beim Zwangsmassnahmengericht eingegangen, nachdem ihn das Strafgericht am 24. April 2015 erhalten hat. Somit ist die Entscheidfrist von 5 Tagen gemäss Art. 227 Abs. 5 StPO eingehalten worden. Ebenso ist dem Beschuldigten anlässlich der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör gewährt worden.\nIn einem Verfahren gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 227 Abs. 2 StPO hat die antragsstellende Behörde (in casu der Straf- und Massnahmenvollzug) ein schriftliches und begründest Gesuch zusammen mit den wesentlichen Akten beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen. Die Begründung kann summarisch ausfallen, hat sich aber inhaltlich zum dringenden Tatverdacht (in casu Wahrscheinlichkeit einer weiteren stationären Massnahme), dem Vorliegen eines speziellen Haftgrundes und der Verhältnismässigkeit zu äussern (siehe auch: Marc Forster, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 224 N 5). Zusätzlich muss der Straf- und Massnahmenvollzug den Antrag an das Strafgericht betreffend Anordnung einer anderen Massnahme beim Zwangsmassnahmengericht einreichen (siehe auch: Forster, a.a.O., Art. 229 N 3). Dieser Antrag ist durch die Vollzugsbehörde sorgfältig zu prüfen und näher zu begründen (Marianne Heer, in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 62c N 14). Ein Verweis auf eine Aufhebungsverfügung dürfte diesen Anforderungen kaum genügen. Es kann somit festgestellt werden, dass die Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs formell nicht diesen Anforderungen entsprochen hat, weshalb das Zwangsmassnahmengericht eine mündliche Verhandlung durchführen musste, nachdem es die fehlenden Akten beigezogen hat.\n"}