{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-15-275_2015-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dddde951-314c-41d4-b47a-1ef58eb77314&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "c792ffd1c1f1786437bceb2c49f2ac67"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 15 275", "350 2015 275"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.04.2015 350 15 275 (350 2015 275)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 30.04.2015 350 15 275 (350 2015 275)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 30.04.2015 350 15 275 (350 2015 275)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung einer Massnahme für junge Erwachsene mit gleichzeitigem Antrag auf Anordnung einer anderen stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:17:06", "Checksum": "84925356f7093bf761599002b6fc8ebe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.04.2015 350 15 275 (350 2015 275)\nRegeste:\nAufhebung einer Massnahme für junge Erwachsene mit gleichzeitigem Antrag auf Anordnung einer anderen stationären Massnahme\n\n1.\nIm vorliegenden Fall sind beim Strafgericht zwei Verfahren gegen den Beschuldigten hängig. Es handelt sich dabei um das Verfahren 300 14 358 (Anklage betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das SVG etc.) und das Verfahren 360 15 11 (Antrag auf Überprüfung einer anderen Massnahme). Unbestritten ist, dass im Verfahren 300 14 358 durch das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft (bei vorbestehender Untersuchungshaft) bzw. des Strafgerichts (ohne vorbestehende Untersuchungshaft) Sicherheitshaft gemäss Art. 229 StPO angeordnet werden kann. Bei einer Durchsicht der verschiedenen Eingaben kann festgestellt werden, dass weder das Strafgericht in seiner Verfügung vom 27. April 2015 noch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2015 die Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 229 StPO im Verfahren 300 14 358 beantragt haben. Der Straf- und Massnahmenvollzug betrachtet sich in diesem Verfahren ebenfalls nicht als Partei und somit nicht als antragsberechtigt. Im Übrigen kann nach einer summarischen Prüfung festgehalten werden, dass weder ein für die Sicherheitshaft ausreichender dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen noch ein spezieller Haftgrund (Wiederholungs- oder Fluchtgefahr) vorliegen. Ein entsprechender Antrag wäre deshalb abzuweisen gewesen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen des Verfahrens 360 15 11 über die Anordnung von Sicherheitshaft zu befinden hat.\n2.\nDer Straf- und Massnahmenvollzug hat gestützt auf Art. 440 Abs. 1 StPO Untersuchungshaft angeordnet. Dies ist in dringenden Fällen möglich, wenn die verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme in Sicherheitshaft zu setzen ist. In diesen Fällen hat der Straf- und Massnahmenvollzug innert fünf Tagen seit der Inhaftierung dem Gericht, das die vollziehende Strafe oder Massnahme ausgesprochen hat, den Fall zu unterbreiten. Das Gericht entscheidet in diesen Fällen endgültig. Aus der Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 22. April 2015 geht hervor, dass die stationäre Massnahme per sofort als aussichtslos aufgehoben wird. Zusätzlich ist festgestellt worden, dass die ausgesprochenen Freiheitsstrafen bereits getilgt sind. Somit kann festgestellt werden, dass kein Antrag gemäss Art. 440 Abs. 1 StPO betreffend Sicherung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe gestellt werden kann, da eben keine Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Ebenso geht es im vorliegenden Verfahren nicht darum, dass der Vollzug einer bereits angeordneten Massnahme für junge Erwachsene gesichert werden soll, da nach Auffassung des Straf- und Massnahmenvollzugs diese Massnahme eben nicht durchführbar ist. Es stellt sich somit noch die Frage, ob die angeordnete und nun durch den Straf- und Massnahmenvollzug als aussichtslos aufgehobene Massnahme für junge Erwachsene abgeändert und ob in diesem Verfahren zur Sicherung eines allfälligen Vollzugs einer anderen stationären Massnahme Sicherheitshaft angeordnet werden kann.\n3.\nWie weiter oben ausgeführt, hat der Straf- und Massnahmenvollzug die durch das Strafgericht Basel-Landschaft und das Obergericht des Kantons Aargau angeordnete Massnahme für junge Erwachsene aufgehoben. Ob dem Straf- und Massnahmenvollzug diesbezüglich im Hinblick auf den Wortlaut der Art. 62c StGB i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) überhaupt eine Kompetenz zukommt, kann offen gelassen werden, wobei dies laut dem Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2014 vom 11. Februar 2014 eher zu bejahen ist. Es steht jedenfalls fest, dass durch die Sicherheitshaft auch nach Auffassung des Straf- und Massnahmenvollzugs nicht der Vollzug einer Massnahme für junge Erwachsene gesichert werden soll. Aus den Erwägungen der Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 22. April 2015 ergibt sich vielmehr, dass das Strafgericht Basel-Landschaft über die Anordnung einer anderen Massnahme, und damit eben nicht einer Massnahme für junge Erwachsene, befinden soll. Somit liegt keine Sicherheitshaft gemäss Art. 440 Abs. 1 StPO vor, da keine Verurteilung zu einer weiteren freiheitsentziehenden Massnahme vorliegt, welche vollzogen werden könnte. Im Übrigen ist Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 22. April 2015 (Aufhebung der Massnahme) entgegen der Auffassung des Straf- und Massnahmenvollzugs rechtskräftig (§ 7 Abs. 2 StVG).\n"}