{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-15-275_2015-04-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dddde951-314c-41d4-b47a-1ef58eb77314&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "c792ffd1c1f1786437bceb2c49f2ac67"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 15 275", "350 2015 275"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.04.2015 350 15 275 (350 2015 275)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 30.04.2015 350 15 275 (350 2015 275)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 30.04.2015 350 15 275 (350 2015 275)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung einer Massnahme für junge Erwachsene mit gleichzeitigem Antrag auf Anordnung einer anderen stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:17:06", "Checksum": "84925356f7093bf761599002b6fc8ebe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.04.2015 350 15 275 (350 2015 275)\nRegeste:\nAufhebung einer Massnahme für junge Erwachsene mit gleichzeitigem Antrag auf Anordnung einer anderen stationären Massnahme\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2015 (350 15 275)\nDas Verfahren bei Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft in einem Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme nach Art. 62c Abs. 3 StGB richtet sich nach Art. 221 und 229 StPO. Antragsberechtigt ist der Straf- und Massnahmenvollzug.\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n30. April 2015\nVollzugsrechtliche Sicherheitshaft\nAufhebung einer Massnahme für junge Erwachsene mit gleichzeitigem Antrag auf Anordnung einer anderen stationären Massnahme\nDas Verfahren bei Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft in einem Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme nach Art. 62c Abs. 3 StGB richtet sich nach Art. 221 und 229 StPO. Antragsberechtigt ist der Straf- und Massnahmenvollzug.\nSachverhalt\nA. wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A. am 26. Juni 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, welche zu Gunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben wurde. Der Kanton Aargau trat die Vollzugskompetenz an den Kanton Basel-Landschaft ab.\nAm 27. März 2015 beantragte A. beim Straf- und Massnahmenvollzug die Entlassung aus der Haft, nachdem er am selben Tag vom Arxhof zur Zwischenplatzierung in das Gefängnis Arlesheim verbracht worden war. Der Straf- und Massnahmenvollzug hob mit Verfügung vom 22. April 2015 die durch das Strafgericht Basel-Landschaft angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB per sofort als aussichtslos auf. Es wurde gleichzeitig festgestellt, dass die ausgesprochenen Freiheitsstrafen durch die ausgestandene Massnahme getilgt seien. Zusätzlich wurde das Haftentlassungsgesuch abgewiesen und A. gemäss Art. 440 Abs. 1 StGB in Sicherheitshaft genommen.\nMit Schreiben vom 22. April 2015 (Eingang 24. April 2015) beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug beim Strafgericht die Überprüfung einer anderen Massnahme und einen Entscheid über die Sicherheitshaft gemäss Art. 440 Abs. 2 StPO, ev. Untersuchungshaft (recte Sicherheitshaft) im hängigen Verfahren.\nAm 27. April 2015 (Eingang 28. April 2015) hat das Strafgericht den Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs um Anordnung von Sicherheitshaft unter analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 1 StPO zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet. Es hielt dabei fest, dass der Straf- und Massnahmenvollzug nicht berechtigt sei, im beim Strafgericht hängigen Verfahren 300 14 358 einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft zu stellen. Nach der Aufhebung einer durch ein Gericht angeordneten Massnahme seien für die Sicherung des Beurteilten bis zu einem gerichtlichen Entscheid über die Änderung einer Massnahme nach Art. 62c Abs. 3 StGB die Art. 221 und 229 StPO analog anzuwenden. Zuständig für die Beurteilung der Haft sei das Zwangsmassnahmengericht. Eine erstmalige Anordnung habe durch den Straf- und Massnahmenvollzug beantragt zu werden. Das Strafgericht sei lediglich berechtigt, eine Verlängerung dieser Haft zu beantragen.\nAm 28. April 2015 hat das Strafgericht gestützt auf den Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 22. April 2015 ein Verfahren betreffend Anordnung einer anderen Massnahme eröffnet (360 15 11).\nAm 29. April 2015 hat das Zwangsmassnahmengericht A. , die Staatsanwaltschaft sowie den Straf- und Massnahmenvollzug zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen.\nMit Schreiben vom 30. April 2015 hat die Staatsanwaltschaft sich von der Verhandlung dispensieren lassen und zum Haftentlassungsgesuch Stellung genommen. Die Staatsanwaltschaft sei weder im Verfahren 360 15 11 (Antrag auf Überprüfung einer anderen Massnahme) noch im Verfahren 300 14 358 (Anklage vom 5. Dezember 2014 betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das SVG etc.) antragsberechtigt.\nAnlässlich der heutigen Haftverhandlung ist der Beschuldigte befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Dieser beantragt, dass der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen sei, eventualiter unter Auflage von Ersatzmassnahmen. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat ausgeführt, dass die Verfügung vom 22. April 2015 (Aufhebung der stationären Massnahme) noch nicht rechtskräftig sei. Zudem sei nur der Vollzug der Massnahme aufgehoben worden, nicht aber die Massnahme selber. Das Verfahren für den vorliegenden Fall sei nicht geregelt. Im Verfahren des Strafgerichts betreffend Überprüfung einer anderen Massnahme (360 15 11) sei der Straf- und Massnahmenvollzug allerdings Partei. Die bisherige Massnahme sei gescheitert. Es liege Rückfallgefahr vor. Diesbezüglich sei ein neues Gutachten notwendig.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\nErwägungen\n"}