207 N 24 ff.); • es demnach nicht die Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts ist, den Beschuldigten polizeilich zu einer Haftverhandlung vorführen zu lassen; • die Staatsanwaltschaft, falls sie am Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft festhalten will, ein Verfahren gemäss Art. 224 StPO einzuleiten hat; • somit auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft nicht eingetreten werden kann, da sie bisher den Beschuldigten nicht befragt hat (Art. 224 Abs. 1 StPO); Gegen diesen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Diese Beschwerde ist mit Beschluss vom 4. August 2015 abgewiesen worden.