das Gericht Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder sich die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt; • das Verfahren gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO nicht in der Strafprozessordnung geregelt ist und sich deshalb eine sinngemässe Anwendung von Art. 228 Abs. 4 StPO empfiehlt (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 237 N 21); • laut Art. 228 Abs. 4 StPO