2.2.2 Vorliegend bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass über die rückwirkende Randdatenerhebung auf den Telefonanschluss der Gemeinde A.___ die bislang unbekannte Täterschaft betreffend die Bombendrohung ermittelt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die unbekannte Täterschaft auf den Festnetzanschluss der Gemeinde angerufen hat. Insbesondere angesichts der Schwere des Delikts bzw. der von der Täterschaft ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit - möglicherweise sind Menschenleben in Gefahr - sind die Voraussetzungen der Überwachung einer Drittperson gemäss Art. 270 lit. b StPO gegeben. (…) Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juli 2014 (350 14 333)