Gerade bei Opfern von Schwerverbrechen kann die Randdatenerhebung (etwa von Mobiltelefon- Standorten des Opfers oder betreffend Empfänger und Absender von Nachrichten und Anrufen) sogar von grosser Wichtigkeit für die Fahndung und Verbrechensaufklärung sein (Entscheid des Bundesgerichts 1B_251/2013 vom 30.08.2013 E. 5.6). An der bisherigen Rechtsprechung des Zwangsmassnahmengerichts (vgl. Entscheid vom 26. Juli 2011 i.S. J.W.) kann im Hinblick auf diese neuesten höchstrichterlichen Entscheide nicht mehr festgehalten werden.