b StPO zugrunde liegende gesetzgeberische Motiv, die Privatsphäre von Dritten möglichst zu schützen, kann hier der verfügten Untersuchungsmassnahme grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Gerade bei Opfern von Schwerverbrechen kann die Randdatenerhebung (etwa von Mobiltelefon- Standorten des Opfers oder betreffend Empfänger und Absender von Nachrichten und Anrufen) sogar von grosser Wichtigkeit für die Fahndung und Verbrechensaufklärung sein (Entscheid des Bundesgerichts 1B_251/2013 vom 30.08.2013 E. 5.6).