Das Bundesgericht hat im Entscheid 138 IV 232 erkannt, dass Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO auch die Überwachung von Drittanschlüssen erlaube, auf die der Beschuldigte anruft, soweit für einen solchen Anruf hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Die Verhältnismässigkeit einer entsprechenden Massnahme bedürfe jedoch stets der besonders genauen Prüfung aufgrund der konkreten Verhältnisse (E. 6.3).