{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-14-333_2014-07-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=510b33ed-efee-4102-b8b7-d7987addb0f6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433610", "Checksum": "b828f87f6581d8ae943e7c4b5e491de0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-14-333_2014-07-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a66c2fe5-6d11-4219-aa86-64c1822a560e", "Checksum": "366f6414e747aa3e28f44e840a5133f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 14 333", "350 2014 333"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 24.07.2014 350 14 333 (350 2014 333)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 24.07.2014 350 14 333 (350 2014 333)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 24.07.2014 350 14 333 (350 2014 333)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geheime Überwachung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:11:17", "Checksum": "102e95b4007c6eff1f3f21aa0021cff6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 24.07.2014 350 14 333 (350 2014 333)\nRegeste:\nGeheime Überwachung\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n24. Juli 2014\n\nGeheime Überwachung\n\nRück-ID von Drittpersonen: Änderung der Rechtsprechung\n\nDie Überwachung von Drittanschlüssen ist zulässig, wenn der Beschuldigte auf diesen\nAnschluss anruft, soweit für einen solchen Anruf hinreichende Anhaltspunkte bestehen.\n\nErwägungen\n\n(…)\n\n2.2\n\n2.2.1 Gemäss Art. 270 lit. b StPO darf der Fernmeldeanschluss von Drittpersonen\nüberwacht werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss,\ndass die beschuldigte Person den Fernmeldeanschluss der Drittperson benutzt oder die\nDrittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von\ndieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet.\n\nDas Bundesgericht hat im Entscheid 138 IV 232 erkannt, dass Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO\nauch die Überwachung von Drittanschlüssen erlaube, auf die der Beschuldigte anruft, soweit\nfür einen solchen Anruf hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Die Verhältnismässigkeit\neiner entsprechenden Massnahme bedürfe jedoch stets der besonders genauen Prüfung\naufgrund der konkreten Verhältnisse (E. 6.3). Diese Bundesgerichtspraxis zur aktiven\n(inhaltlichen) Gesprächsüberwachung gilt auch für die rückwirkende Erhebung von\nTelefonie-Randdaten (1B_251/2013, E. 5.6), dies jedenfalls dann, wenn es um die\nAufklärung schwerwiegender Delikte (im Entscheid 1B_251/2013 ging es um die Telefonie-\nRanddaten eines getöteten Opfers) geht. Das dem Art. 270 lit. b StPO zugrunde liegende\ngesetzgeberische Motiv, die Privatsphäre von Dritten möglichst zu schützen, kann hier der\nverfügten Untersuchungsmassnahme grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Gerade\nbei Opfern von Schwerverbrechen kann die Randdatenerhebung (etwa von Mobiltelefon-\nStandorten des Opfers oder betreffend Empfänger und Absender von Nachrichten und\nAnrufen) sogar von grosser Wichtigkeit für die Fahndung und Verbrechensaufklärung sein\n(Entscheid des Bundesgerichts 1B_251/2013 vom 30.08.2013 E. 5.6).\nAn der bisherigen Rechtsprechung des Zwangsmassnahmengerichts (vgl. Entscheid vom\n26. Juli 2011 i.S. J.W.) kann im Hinblick auf diese neuesten höchstrichterlichen Entscheide\nnicht mehr festgehalten werden.\n\n2.2.2 Vorliegend bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass über die rückwirkende\nRanddatenerhebung auf den Telefonanschluss der Gemeinde A.___ die bislang unbekannte\nTäterschaft betreffend die Bombendrohung ermittelt werden kann. Es ist davon auszugehen,\ndass die unbekannte Täterschaft auf den Festnetzanschluss der Gemeinde angerufen hat.\nInsbesondere angesichts der Schwere des Delikts bzw. der von der Täterschaft\nausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit - möglicherweise sind Menschenleben in Gefahr -\nsind die Voraussetzungen der Überwachung einer Drittperson gemäss Art. 270 lit. b StPO\ngegeben.\n\n(…)\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juli 2014 (350 14 333)\n"}