Da das Zwangsmassnahmengericht keine Genehmigung erlassen kann, welche über die angeordnete Zwangsmassnahme hinausgeht, ist auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten. Die Frage, ob die Befugnis zum Betreten von durch das Hausrecht geschützten Räumen und die Installation von Überwachungsgeräten durch das Zwangsmassnahmengericht überhaupt genehmigt werden muss, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. Immerhin ist vorliegend zu beachten, dass die A____ AG der angeordneten Überwachung offenbar zugestimmt hat und damit auch ihr Einverständnis für das Betreten der Einstellhalle erteilt hat. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. September 2013 (350 13 745)