4.3 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft unter Ziff. 1 der Anordnung den Einsatz der Videoüberwachungsanlage angeordnet. Ziff. 2 und 3 befassen sich mit den Modalitäten der Auswertung, Ziff. 4 mit der Überwachung von Geheimnisträgern gemäss Art. 170-173 StPO, Ziff. 5 mit dem Umgang von Zufallsfunden sowie Ziff. 6 und 7 mit der Rückmeldung von Vorfällen an die Staatsanwaltschaft. Da das Zwangsmassnahmengericht keine Genehmigung erlassen kann, welche über die angeordnete Zwangsmassnahme hinausgeht, ist auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten.