Zuständig für den Erlass eines solchen ist die Staatsanwaltschaft (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO). Nach anderer Auffassung ist die Befugnis zum Betreten von durch das Hausrecht geschützten Räumen in der Anordnung betreffend Einsatz eines technischen Überwachungsgerätes aufzunehmen (BEAT RHYNER/DIETER STÜSSI, in: Gianfranco Albertini / Bruno Fehr / Beat Voser [Herausgeber], Polizeiliche Ermittlung, Zürich 2008, S. 467). Dies hat die Staatsanwaltschaft nicht getan.