4.2 Die Anordnung des Einsatzes eines technischen Überwachungsgerätes erfolgt einzig durch die Staatsanwaltschaft (Art. 280 StPO). Müssen zum Anbringen solcher Geräte heimlich bzw. gegen den Willen des Berechtigten Häuser betreten werden, ist die entsprechende Anordnung nach einem Teil der Lehre mit einem Hausdurchsuchungsbefehl zu verbinden (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 280 N 4). Zuständig für den Erlass eines solchen ist die Staatsanwaltschaft (Art. 198 Abs. 1 lit.