Müssen zum Anbringen von Überwachungsgeräten heimlich bzw. gegen den Willen der Berechtigten Häuser betreten werden, ist die entsprechende Anordnung nach einem Teil der Lehre mit einem Hausdurchsuchungsbefehl zu verbinden. Nach anderer Auffassung ist die Befugnis zum Betreten von durch das Hausrecht geschützten Räumen in der Anordnung betreffend Einsatz eines technischen Überwachungsgerätes aufzunehmen und durch das Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen. Im konkreten Fall ist die Frage offen gelassen worden. Erwägungen 1.-4. (…)