{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-13-745_2013-09-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ce044e7b-f0cb-4b64-ab7c-53eaba1033da&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "eefd884357b1bf6569e9ebca24d05b5f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-13-745_2013-09-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=843cc1f8-d931-4cb4-864b-8b1fcf8bcd1e", "Checksum": "b396d983201095c6f73a6e3918b6b363"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 13 745", "350 2013 745"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 24.09.2013 350 13 745 (350 2013 745)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 24.09.2013 350 13 745 (350 2013 745)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 24.09.2013 350 13 745 (350 2013 745)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Technische Überwachung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:57:02", "Checksum": "50c97c3e8878147007f8f49b10f6402e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 24.09.2013 350 13 745 (350 2013 745)\nRegeste:\nTechnische Überwachung\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n24. September 2013\n\nTechnische Überwachung\n\nGenehmigung der Anordnung von Überwachungsgeräten, die heimlich bzw. gegen den\nWillen des Berechtigten angebracht werden\n\nMüssen zum Anbringen von Überwachungsgeräten heimlich bzw. gegen den Willen der\nBerechtigten Häuser betreten werden, ist die entsprechende Anordnung nach einem Teil der\nLehre mit einem Hausdurchsuchungsbefehl zu verbinden. Nach anderer Auffassung ist die\nBefugnis zum Betreten von durch das Hausrecht geschützten Räumen in der Anordnung\nbetreffend Einsatz eines technischen Überwachungsgerätes aufzunehmen und durch das\nZwangsmassnahmengericht zu genehmigen. Im konkreten Fall ist die Frage offen gelassen\nworden.\n\nErwägungen\n\n1.-4. (…)\n\n4.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt überdies die Genehmigung von: \"Installation und\nBetreibung einer Videoüberwachungsanlage, die in geeignete und/oder bestehende\nInfrastruktur der Einstellhalle versteckt eingebaut wird oder an einer geeigneten Stelle im\nsüdlichen Bereich versteckt montiert oder abgestellt wird.\" Die Videoüberwachung als solche\nwird durch den vorliegenden Entscheid genehmigt. Die Staatsanwaltschaft beantragt nun\ndarüber hinaus die Genehmigung der Installation der Videoüberwachungsanlage.\n\n4.2 Die Anordnung des Einsatzes eines technischen Überwachungsgerätes erfolgt\neinzig durch die Staatsanwaltschaft (Art. 280 StPO). Müssen zum Anbringen solcher Geräte\nheimlich bzw. gegen den Willen des Berechtigten Häuser betreten werden, ist die\nentsprechende Anordnung nach einem Teil der Lehre mit einem Hausdurchsuchungsbefehl\nzu verbinden (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,\nZürich 2009, Art. 280 N 4). Zuständig für den Erlass eines solchen ist die Staatsanwaltschaft\n(Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO). Nach anderer Auffassung ist die Befugnis zum Betreten von\ndurch das Hausrecht geschützten Räumen in der Anordnung betreffend Einsatz eines\ntechnischen Überwachungsgerätes aufzunehmen (BEAT RHYNER/DIETER STÜSSI, in:\nGianfranco Albertini / Bruno Fehr / Beat Voser [Herausgeber], Polizeiliche Ermittlung, Zürich\n2008, S. 467). Dies hat die Staatsanwaltschaft nicht getan.\n\n4.3 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft unter Ziff. 1 der Anordnung den\nEinsatz der Videoüberwachungsanlage angeordnet. Ziff. 2 und 3 befassen sich mit den\nModalitäten der Auswertung, Ziff. 4 mit der Überwachung von Geheimnisträgern gemäss Art.\n170-173 StPO, Ziff. 5 mit dem Umgang von Zufallsfunden sowie Ziff. 6 und 7 mit der\nRückmeldung von Vorfällen an die Staatsanwaltschaft. Da das Zwangsmassnahmengericht\nkeine Genehmigung erlassen kann, welche über die angeordnete Zwangsmassnahme\nhinausgeht, ist auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten. Die\nFrage, ob die Befugnis zum Betreten von durch das Hausrecht geschützten Räumen und die\nInstallation von Überwachungsgeräten durch das Zwangsmassnahmengericht überhaupt\ngenehmigt werden muss, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. Immerhin ist vorliegend zu\nbeachten, dass die A____ AG der angeordneten Überwachung offenbar zugestimmt hat und\ndamit auch ihr Einverständnis für das Betreten der Einstellhalle erteilt hat.\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. September 2013 (350 13 745)\n"}