Das Zwangsmassnahmengericht kann deshalb die Untersuchungshaft in Ausnahmefällen für die Dauer von max. 6 Monaten anordnen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn von vorneherein ersichtlich ist, dass die Haftgründe auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein werden. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verhandlung vor Strafgericht findet am 2./3. Dezember 2013 und am 6. Dezember 2013 statt. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Sicherheitshaft bis zum 10. Dezember 2013 anzuordnen. Falls es Verzögerungen im Verfahren vor Strafgericht gibt, ist es diesem möglich, fristgerecht (Art. 227 Abs. 4 StPO) einen allfälligen Verlängerungsantrag einzureichen. 5. -6. (…)