4.3 Im vorliegenden Fall befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug anstelle der Sicherheitshaft und somit nicht auf freiem Fuss. Es handelt sich deshalb nicht um eine erstmalige Haftanordnung im Sinne einer Neuinhaftierung, wenn das Zwangsmassnahmengericht nun die Sicherheitshaft anordnet. Die Anordnung der Sicherheitshaft ist deshalb vergleichbar mit der Situation, wenn die strafprozessuale Haft in Form von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft angeordnet wird. Das Zwangsmassnahmengericht kann deshalb die Untersuchungshaft in Ausnahmefällen für die Dauer von max. 6 Monaten anordnen.