Es ist deshalb festzuhalten, dass ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug anstelle der Sicherheitshaft ein Widerruf in Bezug auf eine Inhaftierung ohne Hafttitel darstellt. Nach der Einreichung eines Haftentlassungsgesuchs und somit dem Rückzug des Einverständnisses zum vorzeitigen Strafvollzug muss das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anordnen, ansonsten kein Rechtstitel für die Aufrechterhaltung der strafprozessualen Haft bestehen würde (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer, vom 2. Mai 2012, SBK.2012.100 [CAN online 2012 Nr. 23], bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts 1B_331/2012 vom 25. Juni 2012 ).