4.1 Der Beschuldigte befindet sich derzeit im vorzeitigen Strafvollzug, welcher anstelle der Sicherheitshaft getreten ist. Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug soll es ermöglichen, dass die beschuldigte Person auf ihren ausdrücklichen (und in Kenntnis der Rechtslage) gestellten Antrag hin bereits vor ihrer rechtskräftigen Verurteilung in den für sie unter mancherlei Aspekten günstigen Straf- und Massnahmenvollzug versetzt werden kann. Beim vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug liegt kein eigentlicher Rechtstitel für die Haft vor. Der Beschuldigte befindet sich vielmehr aus eigenem Willen in Haft. Aus diesem Grund entfällt auch die regelmässige Haftüberprüfung.