3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein dringender Tatverdacht bezüglich qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG sowie der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben sind. Ersatzmassnahmen sind zur Zeit keine ersichtlich und im Hinblick auf die ausstehende Durchführung der Verhandlung vor dem Strafgericht ist die Aufrechterhaltung der Haft noch verhältnismässig. Demzufolge ist das Haftentlassungsgesuch abzuweisen. 4.