Ergibt die Prüfung, dass Haftgründe bestehen und die Haftdauer nicht übermässig ist, lässt sich der vorläufige Strafvollzug auf Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK stützen, wobei es sich dann im Grunde nur um eine andere Form des (zulässigen) Vollzugs der Untersuchungshaft handelt. Ist die erstandene Haft, einschliesslich des vorzeitigen Vollzugs, in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt, ist der Betroffene zu entlassen (Matthias Härri, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 236 N 19 ff). 2. (…)