Weil der vorzeitige Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug hin ist zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen und die Dauer der Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist. Ergibt die Prüfung, dass Haftgründe bestehen und die Haftdauer nicht übermässig ist, lässt sich der vorläufige Strafvollzug auf Art. 5 Ziff.