1.2 Auch Gefangene im vorzeitigen Straf- oder Massnahmevollzug stehen unter dem Schutz der Unschuldsvermutung und können sich auf die Verfahrensgarantien von Art. 31 BV bzw. Art. 5 EMRK berufen. Sie können jederzeit um ihre Freilassung ersuchen und haben Anspruch auf gerichtliche Haftüberprüfung nach Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Weil der vorzeitige Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind.