Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für das vorliegende Haftentlassungsgesuch zuständig. Die entsprechenden Bestimmungen gelten auch für ein Entlassungsgesuch aus dem vorzeitigen Strafvollzug, welcher anstelle der Sicherheitshaft vollzogen wird.