1.1 Gemäss Art. 230 Abs. 1 StPO können während des erstinstanzlichen Verfahrens die angeklagte Person und die Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch stellen. Das Gesuch ist an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu richten (Abs. 2). Entspricht die Verfahrensleitung dem Gesuch, entlässt sie die angeklagte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter (Art. 230 Abs. 3 StPO). Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 228 StPO sinngemäss. Gestützt auf Art.