Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. September 2013 (350 13 730) Nach der Einreichung eines Haftentlassungsgesuchs aus dem vorzeitigen Strafvollzug und somit dem Rückzug des Einverständnisses zum vorzeitigen Strafvollzug muss das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anordnen, ansonsten kein Rechtstitel für die Aufrechterhaltung der strafprozessualen Haft bestehen würde. Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg 12. September 2013 Haftentlassung Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt (Sicherheitshaft)