{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-13-730_2013-09-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=87b58941-31f0-4de3-ae84-aa1b2eedf2f9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433662", "Checksum": "1382281a58d889b77894e3e1a4906da6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 13 730", "350 2013 730"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 12.09.2013 350 13 730 (350 2013 730)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 12.09.2013 350 13 730 (350 2013 730)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 12.09.2013 350 13 730 (350 2013 730)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt (Sicherheitshaft)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:06:00", "Checksum": "9ebf7b02d8be3169906cb3e19a23c4e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 12.09.2013 350 13 730 (350 2013 730)\nRegeste:\nEntlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt (Sicherheitshaft)\n\n4.1\nDer Beschuldigte befindet sich derzeit im vorzeitigen Strafvollzug, welcher anstelle der Sicherheitshaft getreten ist. Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug soll es ermöglichen, dass die beschuldigte Person auf ihren ausdrücklichen (und in Kenntnis der Rechtslage) gestellten Antrag hin bereits vor ihrer rechtskräftigen Verurteilung in den für sie unter mancherlei Aspekten günstigen Straf- und Massnahmenvollzug versetzt werden kann. Beim vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug liegt kein eigentlicher Rechtstitel für die Haft vor. Der Beschuldigte befindet sich vielmehr aus eigenem Willen in Haft. Aus diesem Grund entfällt auch die regelmässige Haftüberprüfung. Sobald der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch aus dem vorzeitigen Strafvollzug stellt, zieht er sinngemäss sein Einverständnis zur Inhaftierung zurück. Es ist deshalb festzuhalten, dass ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug anstelle der Sicherheitshaft ein Widerruf in Bezug auf eine Inhaftierung ohne Hafttitel darstellt. Nach der Einreichung eines Haftentlassungsgesuchs und somit dem Rückzug des Einverständnisses zum vorzeitigen Strafvollzug muss das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anordnen, ansonsten kein Rechtstitel für die Aufrechterhaltung der strafprozessualen Haft bestehen würde (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer, vom 2. Mai 2012, SBK.2012.100 [CAN online 2012 Nr. 23], bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts 1B_331/2012 vom 25. Juni 2012 ).\n4.2\nGemäss Art. 227 Abs. 7 StPO ordnet das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate an (BGE 137 IV 180 E. 3.5). Aus den Materialien zu Art. 227 Abs. 1 StPO geht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber die Untersuchungshaft bei erstmaliger Anordnung auf 3 Monate beschränken wollte (BBl 2006 1232 ). Dadurch hat der Gesetzgeber offenbar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass nach einer erstmaligen Haftanordnung in jedem Fall - unabhängig von den konkreten Umständen - nach max. 3 Monaten von Amtes wegen eine Haftüberprüfung durchzuführen ist. Nur bei Haftverlängerungen soll es in Ausnahmefällen möglich sein, die nächste Haftüberprüfung, welche von Amtes wegen durchzuführen ist, hinauszuzögern und dadurch die Gegebenheiten eines bestimmten Falles zu berücksichtigen. Es liegt somit bezüglich der maximalen Dauer, für welche die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft angeordnet bzw. verlängert werden kann, keine echte Lücke bzw. keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Auch das Schweizerische Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 137 IV 180 Erw. 3.5 ausgeführt, dass die Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Untersuchungshaft lediglich für die Dauer von 3 Monaten möglich ist, im Gegensatz zur Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft bzw. der Verlängerung von Sicherheitshaft (in Ausnahmefällen jeweils bis max. 6 Monate).\n4.3\nIm vorliegenden Fall befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug anstelle der Sicherheitshaft und somit nicht auf freiem Fuss. Es handelt sich deshalb nicht um eine erstmalige Haftanordnung im Sinne einer Neuinhaftierung, wenn das Zwangsmassnahmengericht nun die Sicherheitshaft anordnet. Die Anordnung der Sicherheitshaft ist deshalb vergleichbar mit der Situation, wenn die strafprozessuale Haft in Form von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft angeordnet wird. Das Zwangsmassnahmengericht kann deshalb die Untersuchungshaft in Ausnahmefällen für die Dauer von max. 6 Monaten anordnen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn von vorneherein ersichtlich ist, dass die Haftgründe auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein werden. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verhandlung vor Strafgericht findet am 2./3. Dezember 2013 und am 6. Dezember 2013 statt. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Sicherheitshaft bis zum 10. Dezember 2013 anzuordnen. Falls es Verzögerungen im Verfahren vor Strafgericht gibt, ist es diesem möglich, fristgerecht (Art. 227 Abs. 4 StPO) einen allfälligen Verlängerungsantrag einzureichen.\n5. -6.\n(…)"}