{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-13-730_2013-09-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=87b58941-31f0-4de3-ae84-aa1b2eedf2f9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "1382281a58d889b77894e3e1a4906da6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 13 730", "350 2013 730"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 12.09.2013 350 13 730 (350 2013 730)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 12.09.2013 350 13 730 (350 2013 730)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 12.09.2013 350 13 730 (350 2013 730)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt (Sicherheitshaft)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:19:06", "Checksum": "c413aa9e8c204d9a8a05260ff04310b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 12.09.2013 350 13 730 (350 2013 730)\nRegeste:\nEntlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt (Sicherheitshaft)\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. September 2013 (350 13 730)\nNach der Einreichung eines Haftentlassungsgesuchs aus dem vorzeitigen Strafvollzug und somit dem Rückzug des Einverständnisses zum vorzeitigen Strafvollzug muss das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anordnen, ansonsten kein Rechtstitel für die Aufrechterhaltung der strafprozessualen Haft bestehen würde.\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n12. September 2013\nHaftentlassung\nEntlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt (Sicherheitshaft)\nNach der Einreichung eines Haftentlassungsgesuchs aus dem vorzeitigen Strafvollzug und somit dem Rückzug des Einverständnisses zum vorzeitigen Strafvollzug muss das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anordnen, ansonsten kein Rechtstitel für die Aufrechterhaltung der strafprozessualen Haft bestehen würde.\nSachverhalt\nGegen den Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung X. , seit dem 30. August 2012 ein Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG geführt. Aufgrund des dringenden Tatverdachts sowie wegen Fluchtgefahr wurde er am 12. September 2012 in Untersuchungshaft genommen (350 12 395). (…) Am 2. Juli 2013 hat die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Anklage gegen den Beschuldigten erhoben und gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von strafprozessualer Haft in Form von Sicherheitshaft beantragt. Am 10. Juli 2013 hat der Beschuldigte den vorzeitigen Strafvollzug angetreten, so dass das Verfahren 350 13 602 betreffend Anordnung von strafprozessualer Haft in Form von Sicherheitshaft abgeschrieben werden konnte.\nDer Beschuldigte hat mit Schreiben vom 28. August 2013, bestätigt am 5. September 2013, beim Strafgericht seine Haftentlassung beantragt. (…)\nErwägungen\n1.\n1.1\nGemäss Art. 230 Abs. 1 StPO können während des erstinstanzlichen Verfahrens die angeklagte Person und die Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch stellen. Das Gesuch ist an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu richten (Abs. 2).\nEntspricht die Verfahrensleitung dem Gesuch, entlässt sie die angeklagte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter (Art. 230 Abs. 3 StPO). Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 228 StPO sinngemäss. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für das vorliegende Haftentlassungsgesuch zuständig. Die entsprechenden Bestimmungen gelten auch für ein Entlassungsgesuch aus dem vorzeitigen Strafvollzug, welcher anstelle der Sicherheitshaft vollzogen wird.\n1.2\nAuch Gefangene im vorzeitigen Straf- oder Massnahmevollzug stehen unter dem Schutz der Unschuldsvermutung und können sich auf die Verfahrensgarantien von Art. 31 BV bzw. Art. 5 EMRK berufen. Sie können jederzeit um ihre Freilassung ersuchen und haben Anspruch auf gerichtliche Haftüberprüfung nach Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Weil der vorzeitige Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug hin ist zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen und die Dauer der Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist. Ergibt die Prüfung, dass Haftgründe bestehen und die Haftdauer nicht übermässig ist, lässt sich der vorläufige Strafvollzug auf Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK stützen, wobei es sich dann im Grunde nur um eine andere Form des (zulässigen) Vollzugs der Untersuchungshaft handelt. Ist die erstandene Haft, einschliesslich des vorzeitigen Vollzugs, in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt, ist der Betroffene zu entlassen (Matthias Härri, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 236 N 19 ff).\n2.\n(…)\n3.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein dringender Tatverdacht bezüglich qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG sowie der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben sind. Ersatzmassnahmen sind zur Zeit keine ersichtlich und im Hinblick auf die ausstehende Durchführung der Verhandlung vor dem Strafgericht ist die Aufrechterhaltung der Haft noch verhältnismässig. Demzufolge ist das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.\n4.\n"}