2.3.2 Im vorliegenden Fall hat der Gutachter anlässlich der heutigen Verhandlung ausgeführt, dass die Drohungen des Beschuldigten "ernst zu nehmen" sind. Dies bedeutet sinngemäss, dass ernsthaft droht, dass der Beschuldigte seine Drohung, A.___, B.___ oder C.___ zu verletzen bzw. zu töten wahr machen könnte. Der Beschuldigte hat dabei bereits Angaben über ein mögliches Tatvorgehen gemacht (…). Zu den mutmasslichen Opfern im Falle einer Tatausführung hatte der Beschuldigte eine persönliche oder intime Beziehung. Ebenso hat er in der Vergangenheit verschiedentlich Suizidabsichten geäussert (letztmals am dd.mm.yyyy, siehe entsprechende Aktennotiz).